Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 14 Lagerung brennbarer fester Stoffe im Freien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/14#abs-1 (1) Lager brennbarer fester Stoffe von mehr als 100 m 3 Lagergut im Freien müssen von Gebäuden mindestens 10 m entfernt sein, es sei denn, daß sie an überragende Brandwände angrenzen. Wenn sie mehr als 3000 m 3 Lagergut enthalten, sind sie in Lager von höchstens 3000 m 3 zu unterteilen, die voneinander mindestens 10 m entfernt oder durch überragende Brandwände geschieden sind; das gilt nicht für Kohlelager, die von Gebäuden mindestens 25 m und von Wäldern mindestens 50 m entfernt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/14#abs-2 (2) Zwischenräume zwischen Gebäuden dürfen zum Lagern brennbarer fester Stoffe nicht benutzt werden, wenn hierdurch die Gefahr einer Brandübertragung entsteht.

§ 13 § 15