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# § 14 VVB (Bayern) — Lagerung brennbarer fester Stoffe im Freien

Verordnung über die Verhütung von Bränden  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lager brennbarer fester Stoffe von mehr als 100 m 3 Lagergut im Freien müssen von Gebäuden mindestens 10 m entfernt sein, es sei denn, daß sie an überragende Brandwände angrenzen. Wenn sie mehr als 3000 m 3 Lagergut enthalten, sind sie in Lager von höchstens 3000 m 3 zu unterteilen, die voneinander mindestens 10 m entfernt oder durch überragende Brandwände geschieden sind; das gilt nicht für Kohlelager, die von Gebäuden mindestens 25 m und von Wäldern mindestens 50 m entfernt sind.

(2) Zwischenräume zwischen Gebäuden dürfen zum Lagern brennbarer fester Stoffe nicht benutzt werden, wenn hierdurch die Gefahr einer Brandübertragung entsteht.

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Zitiervorschlag: § 14 VVB (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/14

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