(1) Lager brennbarer fester Stoffe von mehr als 100 m 3 Lagergut im Freien müssen von Gebäuden mindestens 10 m entfernt sein, es sei denn, daß sie an überragende Brandwände angrenzen. Wenn sie mehr als 3000 m 3 Lagergut enthalten, sind sie in Lager von höchstens 3000 m 3 zu unterteilen, die voneinander mindestens 10 m entfernt oder durch überragende Brandwände geschieden sind; das gilt nicht für Kohlelager, die von Gebäuden mindestens 25 m und von Wäldern mindestens 50 m entfernt sind.
(2) Zwischenräume zwischen Gebäuden dürfen zum Lagern brennbarer fester Stoffe nicht benutzt werden, wenn hierdurch die Gefahr einer Brandübertragung entsteht.