Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Verhütung von Bränden

VVB

§ 15 Lagerung leicht entzündbarer Ernteerzeugnisse im Freien

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/15#abs-1 (1) Im Freien und unter offenen Schutzdächern gelagerte leicht entzündbare Ernteerzeugnisse müssen folgende Abstände haben:

1. mindestens 50 m zu Wäldern, Mooren und Heiden, Gebäuden mit weicher Bedachung oder Gebäuden, deren Umfassungswände nicht mindestens feuerhemmend hergestellt sind,

2. mindestens 25 m zu allen anderen Gebäuden, anderen brennbaren Stoffen, öffentlichen Verkehrswegen oder seitlich zu Hochspannungsleitungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/15#abs-2 (2) Im Freien und unter offenen Schutzdächern dürfen leicht entzündbare Ernteerzeugnisse nur in Haufen bis zu 1500 m 3 Rauminhalt gelagert werden. Sind mehrere Lager weniger als 100 m voneinander entfernt, so dürfen auf allen zusammen höchstens insgesamt 1500 m 3 solcher Erzeugnisse gelagert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVB/15#abs-3 (3) Während der Ernte und des Dreschens, jedoch höchstens drei Wochen lang, brauchen die Mindestentfernungen der Absätze 1 und 2 nicht eingehalten zu werden.

§ 14 § 16