Gesetze / Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung

VUDat-DV

§ 6 Verantwortung für die Datenübermittlung und die Datenrichtigkeit

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VUDat-DV/6#abs-1 (1) Die übermittelnden öffentlichen Stellen sind gegenüber dem Bundesamt für die Richtigkeit und Aktualität der von ihnen übermittelten Daten verantwortlich. Sie haben das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn

1.
die übermittelten Daten unrichtig werden oder sich ihre Unrichtigkeit nachträglich herausstellt,
2.
die Daten zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden oder
3.
der Betroffene die Richtigkeit bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VUDat-DV/6#abs-2 (2) Das Bundesamt hat programmtechnisch sicherzustellen, dass die übermittelten Daten vor ihrer Speicherung auf ihre Schlüssigkeit geprüft werden und gespeicherte Daten durch die Verarbeitung nicht ungewollt gelöscht oder unrichtig werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VUDat-DV/6#abs-3 (3) Jede öffentliche Stelle, die Daten an das Bundesamt übermittelt hat, ist berechtigt und verpflichtet, die von ihr übermittelten Daten auf Richtigkeit und Aktualität zu überprüfen, soweit dazu Anlass besteht (Datenpflege).

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VUDat-DV/6#abs-4 (4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit gelten die Absätze 1 und 3 für die Stelle entsprechend, auf die die Zuständigkeit übergegangen ist.

§ 5 § 7