Gesetze / Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung
VUDat-DV§ 5 Auskunft an Behörden
Stand: 14.03.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VUDat-DV/5#abs-1 (1) Auf Ersuchen werden inländischen Erteilungsbehörden und zuständigen öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, des Vereinigten Königreichs oder der Schweiz für die Überprüfung der Einhaltung der Zugangsvoraussetzungen zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers folgende gespeicherte Daten des Verkehrsleiters übermittelt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VUDat-DV/5#abs-2 (2) Auskunftsersuchen und Auskünfte werden im Wege eines automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens übermittelt. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.