Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg
Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 45 Aufgaben
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/45#abs-1 (1) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Medienanstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 48 der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind. Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors,
Abschluss und Kündigung des Dienstvertrages mit der Direktorin oder dem Direktor, wobei als Obergrenze für das Grundgehalt die für ein Dienstverhältnis mit dem Land Berlin geltende Besoldungsgruppe B 7 und die entsprechenden tariflichen Anpassungen in der jeweils geltenden Fassung gelten,
Vertretung der Medienanstalt gegenüber der Direktorin oder dem Direktor in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,
Erteilung, Rücknahme und Widerruf von Zulassungen,
Bestätigung der Zulassungsfreiheit von Rundfunkprogrammen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung,
Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,
Prüfung und Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
Zustimmung zur mittelfristigen Finanzplanung,
Auswahl des Abschlussprüfers im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin und dem Landesrechnungshof Brandenburg, Erteilung des Prüfauftrags an diesen und Abschluss der Honorarvereinbarung mit diesem,
Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses der Medienanstalt unter Einbeziehung des Berichts des Abschlussprüfers,
Entlastung der Direktorin oder des Direktors,
Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten,
Zustimmung zu außer- oder überplanmäßigen Rechtsgeschäften, die nicht bereits im Wirtschaftsplan beschlossen sind und bei denen Verpflichtungen im Wert von mehr als 100 000 Euro eingegangen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/45#abs-2 (2) In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienrat und der Direktorin oder dem Direktor entscheidet der Medienrat.