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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 58 Geltungsdauer und Kündigung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/58#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/58#abs-2 (2) Mit Wirksamwerden der Kündigung tritt dieser Staatsvertrag außer Kraft und es findet eine Vermögensauseinandersetzung statt.