Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 48 Aufgaben

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/48#abs-1 (1) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Medienanstalt gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Medienanstalt. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medienrates,

Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide sowie Genehmigung nachträglicher Veränderungen der Zulassungsgrundlagen gemäß § 22 Absatz 1 und 2,

Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen, Verhängung von Bußgeldern und Behandlung von Beschwerden,

Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,

Wahrnehmung der ihr oder ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,

Aufstellung des Wirtschaftsplans,

Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts und dessen Veröffentlichung,

Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Medienanstalt; bei Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern sowie der Leitung des Offenen Kanals mit Zustimmung des Medienrates, wobei als Obergrenze für das Grundgehalt die für ein Dienstverhältnis mit dem Land Berlin geltende Besoldungsgruppe B 3 und die entsprechenden tariflichen Anpassungen in der jeweils geltenden Fassung gelten,

Vorbereitung von Lösungen in Gesprächen mit den antragstellenden Personen im Auswahlverfahren nach den §§ 25 und 27 und bei Kapazitätsmangel in Kabelanlagen,

Vertretung der Medienanstalt im Rahmen der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM), ZAK, KEK und KJM sowie gemeinsam mit dem Vorsitz des Medienrates in der GVK und Gesamtkonferenz (GK),

Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Landesmedienanstalten und

Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KEK KJM, GVK und GK.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/48#abs-2 (2) Die Direktorin oder der Direktor berichtet dem Medienrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Medienanstalt. Über Geschäfte, die für die Liquidität der Medienanstalt von erheblicher Bedeutung sein können, berichtet die Direktorin oder der Direktor möglichst so rechtzeitig, dass der Medienrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/48#abs-3 (3) Im Eilfall kann die Direktorin oder der Direktor im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Medienrates oder, sofern diese oder dieser verhindert ist, mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Medienrates dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. Über getroffene Entscheidungen zu eilbedürftigen Geschäften informiert sie oder er unverzüglich und umfassend den Medienrat und veranlasst dessen nachträgliche Beschlussfassung.

§ 47 § 49