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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg§ 46 Sitzungen, Beschlussfassung und Arbeitsweise
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/46#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende beruft den Medienrat mindestens alle zwei Monate unter Angabe der Tagesordnung und Mitteilung der Beschlussgegenstände zu einer ordentlichen Sitzung ein. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Medienrates oder der Direktorin oder des Direktors hat die oder der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einzuberufen. In dem Antrag muss der Beratungsgegenstand genannt sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/46#abs-2 (2) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl; beide können nicht von demselben Landesparlament entsandt worden sein. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden wird die Sitzung von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied geleitet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/46#abs-3 (3) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, ordnungsgemäß geladen wurde und beide Länder vertreten sind. Beschlüsse des Medienrates bedürfen vorbehaltlich von Satz 3 der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt. Die Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl ist notwendig für Beschlüsse über die Vergabe von Übertragungskapazitäten nach § 25 sowie die Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors gemäß § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/46#abs-4 (4) Der Medienrat tagt in nichtöffentlichen Sitzungen. Die Sitzungen werden grundsätzlich als Präsenzsitzungen durchgeführt. In begründeten Ausnahmefällen können sie mittels Videoschaltkonferenzen, auch in hybrider Form, durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die oder der Vorsitzende. Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen teil.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/46#abs-5 (5) Die Tagesordnungen der Sitzungen des Medienrates werden zeitgleich mit dem Versand an die Mitglieder veröffentlicht. Über den Verlauf der Sitzungen des Medienrates einschließlich der jeweiligen Beschlussfassungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Im Anschluss an die Sitzungen sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Medienrates und eine Anwesenheitsliste zu veröffentlichen. Die Veröffentlichungen haben unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des Schutzes personenbezogener Daten zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/46#abs-6 (6) In begründeten Ausnahmefällen sind Beschlüsse im schriftlichen oder in Textform abgefasstem Umlaufverfahren zulässig, wenn die besondere Eilbedürftigkeit durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Medienrates dargelegt wird und die Mehrheit der Mitglieder dem Verfahren zustimmt. Im Umlauf gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des Medienrates bekannt zu geben und in die Niederschrift aufzunehmen. In den Fällen von Absatz 4 Satz 3 ist für Beschlussfassungen auf geeignete Art und Weise sicherzustellen, dass die Anwesenheit überprüft und die Abstimmungen den einzelnen Mitgliedern zugeordnet werden können.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/46#abs-7 (7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Medienrat von der Direktorin oder dem Direktor die erforderlichen Auskünfte verlangen, Einsicht in die Unterlagen der Medienanstalt nehmen und Vermögensgegenstände der Medienanstalt in Augenschein nehmen. Die Rechte nach Satz 1 stehen auch einzelnen Mitgliedern des Medienrates zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion zu. Der Medienrat kann zur Untersuchung einzelner Vorgänge geeignete externe Sachverständige beauftragen und Sonderprüfungen vornehmen. Sofern ausnahmsweise Bedarf dafür besteht, kann der Medienrat auch Beschäftigte der Medienanstalt zur Beurteilung einzelner Überwachungsgegenstände hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/46#abs-8 (8) Der Medienrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl der Direktorin oder dem Direktor durch Satzung Aufgaben im Zusammenhang mit der Rundfunk- und Telemedienaufsicht sowie in Zulassungsangelegenheiten übertragen, soweit keine Auswahlentscheidungen zu treffen sind. Von den auf Grund übertragener Befugnisse getroffenen Entscheidungen ist der Medienrat zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/46#abs-9 (9) Die Mitglieder des Medienrates nehmen regelmäßig an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen und betriebswirtschaftlichen sowie medien- und datenschutzrelevanten Themen teil. Sie sollen die konkreten Arbeitsabläufe der Medienanstalt kennenlernen.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/46#abs-10 (10) Der Medienrat unterzieht seine Arbeit einer regelmäßigen Selbstbeurteilung (Effizienzprüfung).
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/46#abs-11 (11) Nähere Einzelheiten regelt der Medienrat durch eine Geschäftsordnung.