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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 44 Inkompatibilitäten und Interessenkollision

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/44#abs-1 (1) Dem Medienrat dürfen nicht angehören:

Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,

Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes,

Personen, die in einem Beamten-, Richter- oder Arbeitnehmerverhältnis im Dienst des Landes Berlin, des Landes Brandenburg oder einer landesunmittelbaren Anstalt, Körperschaft oder Stiftung eines dieser Länder stehen,

Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene,

Mitglieder eines Organs, Beschäftigte oder ständige freie Mitarbeitende öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, öffentlich-rechtlicher Rundfunkkörperschaften, der Landesmedienanstalten oder eines mit diesen verbundenen Unternehmens,

Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien anbieten oder in einem Beschäftigungs- oder Beratungsverhältnis zu einem solchen Rundfunkveranstalter oder Telemedienanbieter stehen, dem Aufsichtsrat eines solchen Veranstalters oder Anbieters angehören oder Anteile an einem Unternehmen besitzen, das einem Veranstalter nach § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen ist, oder

Personen, die in sonstiger Weise einem Rundfunkveranstalter oder Anbieter eines journalistisch-redaktionell gestalteten Telemediums wirtschaftlich verbunden oder von diesem abhängig sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/44#abs-2 (2) Der in Absatz 1 genannte Personenkreis kann frühestens zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem dort genannten Amt oder der dort genannten Funktion in den Medienrat gewählt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/44#abs-3 (3) Tritt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 bei einem Mitglied des Medienrates nachträglich ein, ist die Mitgliedschaft unverzüglich zu beenden. Legt das Mitglied sein Amt nicht nieder, beschließt der Medienrat den Ausschluss.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/44#abs-4 (4) Ferner dürfen Mitglieder des Medienrates keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglied zu gefährden. Sie dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen. Ein betroffenes Mitglied hat Tatsachen, die die Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 begründen können, unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Medienrates und deren oder dessen Stellvertretung anzuzeigen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 bei einem Mitglied vor, informiert die oder der Vorsitzende die übrigen Mitglieder des Medienrates. Handelt es sich bei dem betroffenen Mitglied um die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, obliegt die Information des Medienrates der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Medienrat entscheidet über den Ausschluss aus dem Medienrat oder von der Mitwirkung. An dieser Entscheidung darf das betroffene Mitglied nicht mitwirken. Dem betroffenen Mitglied ist zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 43 § 45