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# § 29 VT-ID262829 (Brandenburg) — Verpflichtung zur unentgeltlichen Verbreitung

Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer eine Kabelanlage betreibt, in der Rundfunk oder vergleichbare Telemedien verbreitet werden und an die im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages mehr als 50 000 Haushalte angeschlossen sind, kann durch Beschluss des Medienrates verpflichtet werden, einen Fernsehkanal unentgeltlich für die Nutzung als offenen Kanal zur Verfügung zu stellen; entsprechendes gilt für die Nutzung eines Hörfunkkanals, wenn in der Kabelanlage mehr als 20 Hörfunkkanäle genutzt werden können. Gleiches gilt für Plattformen, die nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Medienstaatsvertrages zur Verbreitung offener Kanäle verpflichtet sind. Satz 1 gilt auch für die Veranstaltung nichtkommerziellen lokalen Hörfunks.

(2) Für die Rundfunkprogramme nach § 2 Nummer 1 bis 3 dürfen von den Teilnehmenden keine zusätzlichen Entgelte erhoben werden.

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Zitiervorschlag: § 29 VT-ID262829 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/29

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