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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 28 Rücknahme und Widerruf

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/28#abs-1 (1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität wird zurückgenommen, wenn

eine ihrer Voraussetzungen von Anfang an nicht gegeben war oder

der Veranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbieter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, Täuschung, Drohung oder ein sonstiges rechtswidriges Mittel erlangt hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/28#abs-2 (2) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität wird widerrufen, wenn die ihr zugrundeliegende Zulassung widerrufen oder nachträglich eine für die Zuweisung wesentliche Änderung vollzogen wird, deren Unbedenklichkeit die Medienanstalt nicht bestätigt hat und auch nachträglich nicht bestätigen kann und die der Veranstalter oder Anbieter auch nach Aufforderung innerhalb eines von der Medienanstalt gesetzten Zeitraumes nicht rückgängig gemacht hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/28#abs-3 (3) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität kann widerrufen werden, wenn

die Rundfunkveranstaltung aus vom Veranstalter zu vertretenden Gründen nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten unterbrochen wird oder

ohne Genehmigung die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten wird und innerhalb eines von der Medienanstalt gesetzten Zeitraumes keine Abhilfe erfolgt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/28#abs-4 (4) § 23 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 27 § 29