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Staatsvertrag über private Medien in Berlin und Brandenburg

§ 25 Vergabeverfahren

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/25#abs-1 (1) Über die Vergabe drahtloser terrestrischer Übertragungskapazitäten entscheidet der Medienrat im Vergabeverfahren durch Beschluss. Dieser Beschluss ist zu veröffentlichen. Die Zuweisung wird antragsgemäß für eine Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt und setzt eine Zulassung der Antragstellenden als Rundfunkveranstalter für das Verbreitungsgebiet voraus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/25#abs-2 (2) Am Vergabeverfahren nehmen diejenigen antragstellenden Personen teil, die innerhalb der nach § 15 Absatz 1 gesetzten Ausschlussfrist einen den formellen Anforderungen genügenden Antrag gestellt haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/25#abs-3 (3) Kann nicht allen Anträgen entsprochen werden, die den formellen Antragsvoraussetzungen entsprechen, prüft der Medienrat, ob ein Einigungsverfahren erfolgversprechend ist. Kommt eine Verständigung zustande, legt er diese seiner Entscheidung zugrunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Auswahlkriterien zum Ausdruck kommen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Handlungsfähigkeit eines zukünftigen Veranstalters gewährleistet ist. Wird kein Einigungsverfahren durchgeführt oder ist eine Einigung nicht zu erreichen, trifft der Medienrat eine Auswahlentscheidung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID262829/25#abs-4 (4) Ist eine Übertragungskapazität für die Verbreitung von mehr als nur einem Programm geeignet, kann eine Vergabe auf Beschluss des Medienrates an einen Plattformbetreiber erfolgen. Der Medienrat trifft die Entscheidung für die Ausschreibung einer Plattform insbesondere im Hinblick darauf, welche Ausschreibungsform den höheren Vielfaltsbeitrag erwarten lässt.

§ 24 § 26