Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

§ 4

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Der nach § 3 von den Ländern als Festbetrag jährlich zu tragende Anteil am Sockelbetrag der Betriebskosten von 33.744.700 € wird nach dem als Anlage diesem Abkommen beigefügten Verteilungsschlüssel aufgeteilt. Der Verteilungsschlüssel ist Bestandteil des Abkommens. Eine Modifizierung des Verteilungsschlüssels länderseits während der Laufzeit des Abkommens ist möglich.

§ 3 § 5