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Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

§ 3

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Der verbleibende Zuschussbedarf wird nach Maßgabe der Regelung in § 4 wie folgt aufgeteilt:

Von einem Sockelbetrag der Betriebskosten von 134.978.800 € tragen als Festbetrag der Bund 75 vom Hundert (= 101.234.100 €) und die Länder 25 vom Hundert (= 33.744.700 €).

Der über den Sockelbetrag hinausgehende jährliche Finanzbedarf wird vom Bund zu 75 vom Hundert und dem Land Berlin zu 25 vom Hundert getragen.

Wird der Stiftung die privatrechtliche Stiftung „Humboldt Forum im Berliner Schloss“ zugelegt, so übernimmt abweichend von Nr. 2 der Bund alleine den damit verbundenen jährlichen Finanzierungsbedarf.

§ 2 § 4