Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz§ 5
Stand: 02.08.2026
Der Bund oder ein Land können über ihre jeweiligen Finanzierungsleistungen gemäß § 3 hinausgehende Leistungen erbringen.