Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg

Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag …

Art 7 Rechtsaufsicht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/7#abs-1 (1) Die Versicherungsaufsicht sowie die Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerien der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg. Diese sind befugt, Vertreterinnen oder Vertreter zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands zu entsenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/7#abs-2 (2) Das Versorgungswerk leitet den geprüften Jahresabschluss den nach Absatz 1 zuständigen Ministerien der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg zu.

Art 6 Art 8