Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg
Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag …Art 8 Vermögen und Kosten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/8#abs-1 (1) Das von den Mitgliedern des Versorgungswerks eingebrachte Vermögen wird gemeinsam verwaltet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/8#abs-2 (2) Die bis zum 1. Dezember 2019 erworbenen Ansprüche der Mitglieder des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg bleiben unberührt. Das Versorgungswerk erstellt zum 30. November 2019 eine Zwischenbilanz. Die zu diesem Bilanzstichtag ausgewiesenen Aktiva und Passiva sowie alle stillen Reserven und stillen Lasten werden in wirtschaftlicher Hinsicht dauerhaft den zu diesem Zeitpunkt dem Versorgungswerk angehörenden Mitgliedern zugerechnet. Über weitere Maßnahmen zur Umsetzung der Ansprüche nach Satz 1 entscheidet der Vorstand.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/8#abs-3 (3) Der Landtag von Baden-Württemberg beteiligt sich an der bis zum 30. November 2019 aufgebauten Verlustrücklage des Versorgungswerks mit einem Betrag in Höhe von 1.200.000 Euro. Der Betrag ist in drei oder vier gleich hohen jährlichen Raten zu zahlen, die erste Zahlung ist am 1. Dezember 2019 fällig. Das Versorgungswerk und der Landtag von Baden-Württemberg können abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbaren; der Gesamtbetrag muss jedoch spätestens am 31. Dezember 2023 beglichen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/8#abs-4 (4) Die Verwaltungskosten werden anteilig im Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen des Landtags Nordrhein-Westfalen, des Landtags Brandenburg und des Landtags von Baden-Württemberg auf die jeweiligen Landesparlamente umgelegt und vom Landtag Nordrhein-Westfalen eingezogen. Dies gilt nicht für Reisekosten und Aufwandsentschädigungen der Mitglieder.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/8#abs-5 (5) Die vom Landtag von Baden-Württemberg zu tragenden Verwaltungskosten bestimmen sich abweichend von Absatz 4 Satz 1 für die Zeit bis zum 30. April 2031 nach dem Verhältnis der gesetzlichen Mitgliederzahlen des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg zur Zahl der Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg, die nicht nach Artikel 3 Absatz 1 von der Beitragspflicht befreit sind, solange diese Zahl niedriger ist als die Zahl der gesetzlichen Mitglieder.