Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von Baden-Württemberg über das Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg

Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag …

Art 6 Geschäftsführender Vorstand und Geschäftsführung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/6#abs-1 (1) Aus der Mitte des Vorstands wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Dieser besteht aus der oder dem Vorstandsvorsitzenden, den beiden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, einem weiteren Vorstandsmitglied aus Nordrhein-Westfalen sowie der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/6#abs-2 (2) Die Geschäftsführung verbleibt auf Dauer am Sitz des Versorgungswerks in Düsseldorf. Dies gilt auch für den Fall des Beitritts weiterer Landtage zum Versorgungswerk.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID248897/6#abs-3 (3) Die Aufgabenverteilung zwischen der Geschäftsführung und den Verwaltungen der jeweiligen Landtage wird in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Versorgungswerk und der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten geregelt.

Art 5 Art 7