(1) Die Versicherungsaufsicht sowie die Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk führt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerien der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg. Diese sind befugt, Vertreterinnen oder Vertreter zu den Sitzungen der Vertreterversammlung und des Vorstands zu entsenden.
(2) Das Versorgungswerk leitet den geprüften Jahresabschluss den nach Absatz 1 zuständigen Ministerien der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg zu.