(1) Das Land bekennt sich zu seiner Mitverantwortung für die Erhaltung und Pflege der verwaisten jüdischen Friedhöfe.
(2) Das Land unterstützt die Erhaltung und Pflege verwaister jüdischer Friedhöfe im Rahmen des Abkommens zwischen Bund und Ländern vom 21. Juni 1957.
Schlussprotokoll
(3) Die Landesgemeinde hat das Recht, im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen Friedhöfe als öffentliche Bestattungsplätze zu unterhalten, neue Friedhöfe anzulegen, bestehende Friedhöfe zu erweitern und verwaiste Friedhöfe wiederzubelegen.
Schlussprotokoll