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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land BrandenburgArt 9 Denkmalschutz
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/9#abs-1 (1) Bei den Entscheidungen über jüdische Denkmale, die dem Gottesdienst oder sonstigen kultischen Handlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutz- und Denkmalfachbehörden die von der Landesgemeinde festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten. In Streitfällen entscheidet das für Denkmalschutz zuständige Ministerium im Benehmen mit der Landesgemeinde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/9#abs-2 (2) Das Land trägt zur Erhaltung und Pflege der Denkmale nach Maßgabe der Gesetze und der ihm zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei. Das Land wird sich dafür einsetzen, dass die Landesgemeinde auch von solchen Einrichtungen Hilfen erhält, die auf nationaler und internationaler Ebene für die Kultur- und Denkmalpflege tätig sind.