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Vertrag zwischen dem Land Brandenburg und der Jüdischen Gemeinde – Land Brandenburg

Art 11 Vermögensschutz

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/11#abs-1 (1) Die Landesbehörden werden bei der Anwendung enteignungsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des gesetzlichen Ermessens auf die Belange der Landesgemeinde Rücksicht nehmen. Beabsichtigt die Landesgemeinde im Fall der Veräußerung von gemeindeeigenen Grundstücken gleichwertige Ersatzgrundstücke zu erwerben, werden ihr die Landesbehörden im Rahmen der geltenden Bestimmungen Unterstützung gewähren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID244346/11#abs-2 (2) Soweit die Landesgemeinde von früheren vermögensrechtlichen Eingriffen betroffen ist, richten sich ihre Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Art 10 Art 12