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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 21 Meldewesen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/21#abs-1 (1) Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige Meldebehörde der Katholischen Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/21#abs-2 (2) Die kirchlichen Meldestellen übermitteln den Meldebehörden die Daten, die nach staatlichem Recht die Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche begründen oder beenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/21#abs-3 (3) Die Katholische Kirche gewährleistet im kirchlichen Bereich den Datenschutz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/21#abs-4 (4) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.

Art 20 Art 22