Art 21 VT-ID242586 (Brandenburg) — Meldewesen

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zwecks Ordnung und Pflege des kirchlichen Meldewesens wird die zuständige Meldebehörde der Katholischen Kirche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten aus dem Melderegister übermitteln.

(2) Die kirchlichen Meldestellen übermitteln den Meldebehörden die Daten, die nach staatlichem Recht die Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche begründen oder beenden.

(3) Die Katholische Kirche gewährleistet im kirchlichen Bereich den Datenschutz.

(4) Die Datenübermittlung erfolgt gebührenfrei.