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Art 20 VT-ID242586 (Brandenburg) — Gebührenbefreiung

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Katholische Kirche, die (Erz-)Bistümer, die (Erz-)Bischöflichen Stühle, die (Metropolitan-)Kathedralkapitel, die Kirchengemeinden und die aus Kirchengemeinden gebildeten Gesamtverbände sowie die sonstigen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind von der Zahlung der auf Landesrecht beruhenden Verwaltungsgebühren befreit, soweit die Amtshandlung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke dient.

(Schlussprotokoll)