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Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art. 13 Friedhöfe

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/13#abs-1 (1) Die katholischen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/13#abs-2 (2) Die katholischen Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen oder bestehende zu erweitern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/13#abs-3 (3) Die Katholische Kirche hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste zu halten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/13#abs-4 (4) Die Träger kirchlicher Friedhöfe können in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Grundsätze Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/13#abs-5 (5) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein kommunaler Friedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten.

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