Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Art 13 Friedhöfe

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/13#abs-1 (1) Die katholischen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/13#abs-2 (2) Die katholischen Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen oder bestehende zu erweitern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/13#abs-3 (3) Die Katholische Kirche hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste zu halten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/13#abs-4 (4) Die Träger kirchlicher Friedhöfe können in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Grundsätze Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID242586/13#abs-5 (5) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein kommunaler Friedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten.

Art 12 Art 14