nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 13 VT-ID242586 (Brandenburg) — Friedhöfe

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die katholischen Friedhöfe genießen den gleichen staatlichen Schutz wie die kommunalen Friedhöfe.

(2) Die katholischen Kirchengemeinden haben das Recht, im Rahmen der Gesetze neue Friedhöfe anzulegen oder bestehende zu erweitern.

(3) Die Katholische Kirche hat das Recht, auf öffentlichen Friedhöfen Gottesdienste zu halten.

(4) Die Träger kirchlicher Friedhöfe können in Anlehnung an die für die Gemeinden geltenden Grundsätze Benutzungs- und Gebührenordnungen erlassen.

(5) Auf kirchlichen Friedhöfen ist die Bestattung aller in der Gemeinde Verstorbenen zu ermöglichen, wenn dort kein kommunaler Friedhof vorhanden ist. Dabei sind die kirchlichen Vorschriften zu beachten.