Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …Art 5
Stand: 02.08.2026
Es gilt das Haushaltsrecht des Sitzlandes. Der Rechnungshof des Sitzlandes prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er unterrichtet den Bundesrechnungshof und den Rechnungshof von Berlin, deren Rechte nach § 91 der jeweiligen Haushaltsordnungen unberührt bleiben.
Der Rechnungshof des Sitzlandes soll insbesondere bei den in Berlin gelegenen Schlössern und Gärten mit dem Rechnungshof von Berlin zusammenarbeiten.