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Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …

Art 5

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Es gilt das Haushaltsrecht des Sitzlandes. Der Rechnungshof des Sitzlandes prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er unterrichtet den Bundesrechnungshof und den Rechnungshof von Berlin, deren Rechte nach § 91 der jeweiligen Haushaltsordnungen unberührt bleiben.

Der Rechnungshof des Sitzlandes soll insbesondere bei den in Berlin gelegenen Schlössern und Gärten mit dem Rechnungshof von Berlin zusammenarbeiten.

Art 4 Art 6