Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg"
Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …Art 4
Stand: 02.08.2026
Mit Zustimmung der anderen Vertragschließenden kann der Bund oder ein Land über seinen jeweiligen Finanzierungsanteil hinausgehende Leistungen erbringen. Dieser Zustimmung bedarf es nicht, wenn auf Grund einer Vereinbarung mit der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" Leistungen zur Abgeltung der Kosten von einzelnen Projekten gewährt werden und hierdurch keine Folgekosten entstehen.