Es gilt das Haushaltsrecht des Sitzlandes. Der Rechnungshof des Sitzlandes prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er unterrichtet den Bundesrechnungshof und den Rechnungshof von Berlin, deren Rechte nach § 91 der jeweiligen Haushaltsordnungen unberührt bleiben.
Der Rechnungshof des Sitzlandes soll insbesondere bei den in Berlin gelegenen Schlössern und Gärten mit dem Rechnungshof von Berlin zusammenarbeiten.