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Abkommen über die gemeinsame Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten …

Art 6

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237732/6#abs-1 (1) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von 6 Jahren ab Inkrafttreten geschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237732/6#abs-2 (2) Spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Finanzierungsabkommens oder bei einer wesentlichen Veränderung der Geschäftsgrundlage werden die Vertragschließenden über die weitere Finanzierung der "Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg" verhandeln.

Art 5 Art 7