Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg
Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur …§ 6 Möglichkeit der Umwandlung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-1 (1) Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-2 (2) Über die Umwandlung beschließt die Gewährträgerversammlung der Anstalt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-3 (3) Die Satzung der Aktiengesellschaft ist durch Beschluss der Gewährträgerversammlung festzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-4 (4) Die Gewährträgerversammlung bestellt den ersten Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-5 (5) Die Länder Berlin und Brandenburg verzichten auf die Erstellung eines Umwandlungsberichtes nebst Vermögensaufstellung im Sinne von § 192 des Umwandlungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-6 (6) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Länder Berlin und Brandenburg.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-7 (7) Die Länder Berlin und Brandenburg übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft, das in Stückaktien eingeteilt ist. Die Länder erhalten Aktien entsprechend folgender Verteilungsquote:
Land Berlin:
68,69 v. H.
Land Brandenburg:
31,31 v. H.
Sofern die Länder Berlin und Brandenburg aus ihrer Haftung gemäß § 1 Abs. 3 dieses Vertrages zwischenzeitlich in Anspruch genommen worden sind, ist das Aufteilungsverhältnis unter Berücksichtigung der Höhe der Leistungen der beiden Länder anzupassen.