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Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur …

§ 6 Möglichkeit der Umwandlung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-1 (1) Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-2 (2) Über die Umwandlung beschließt die Gewährträgerversammlung der Anstalt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-3 (3) Die Satzung der Aktiengesellschaft ist durch Beschluss der Gewährträgerversammlung festzustellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-4 (4) Die Gewährträgerversammlung bestellt den ersten Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-5 (5) Die Länder Berlin und Brandenburg verzichten auf die Erstellung eines Umwandlungsberichtes nebst Vermögensaufstellung im Sinne von § 192 des Umwandlungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-6 (6) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Länder Berlin und Brandenburg.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/6#abs-7 (7) Die Länder Berlin und Brandenburg übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft, das in Stückaktien eingeteilt ist. Die Länder erhalten Aktien entsprechend folgender Verteilungsquote:

Land Berlin:

68,69 v. H.

Land Brandenburg:

31,31 v. H.

Sofern die Länder Berlin und Brandenburg aus ihrer Haftung gemäß § 1 Abs. 3 dieses Vertrages zwischenzeitlich in Anspruch genommen worden sind, ist das Aufteilungsverhältnis unter Berücksichtigung der Höhe der Leistungen der beiden Länder anzupassen.

§ 5 § 7