Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg

Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur …

§ 7 Auflösung der Anstalt

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Anstalt wird aufgelöst, wenn alle Verbindlichkeiten der Anstalt erfüllt sind. Die Gewährträgerversammlung stellt nach vorheriger Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg fest, ob alle Verbindlichkeiten erfüllt sind. Mit der Feststellung ist die Anstalt aufgelöst. Das Reinvermögen wird in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 7 dieses Vertrages auf die Länder Berlin und Brandenburg verteilt.

§ 6 § 8