(1) Die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft ist zulässig.
(2) Über die Umwandlung beschließt die Gewährträgerversammlung der Anstalt.
(3) Die Satzung der Aktiengesellschaft ist durch Beschluss der Gewährträgerversammlung festzustellen.
(4) Die Gewährträgerversammlung bestellt den ersten Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft.
(5) Die Länder Berlin und Brandenburg verzichten auf die Erstellung eines Umwandlungsberichtes nebst Vermögensaufstellung im Sinne von § 192 des Umwandlungsgesetzes.
(6) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Länder Berlin und Brandenburg.
(7) Die Länder Berlin und Brandenburg übernehmen das Grundkapital der Aktiengesellschaft, das in Stückaktien eingeteilt ist. Die Länder erhalten Aktien entsprechend folgender Verteilungsquote:
Land Berlin:
68,69 v. H.
Land Brandenburg:
31,31 v. H.
Sofern die Länder Berlin und Brandenburg aus ihrer Haftung gemäß § 1 Abs. 3 dieses Vertrages zwischenzeitlich in Anspruch genommen worden sind, ist das Aufteilungsverhältnis unter Berücksichtigung der Höhe der Leistungen der beiden Länder anzupassen.