Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur Haftungsregelung für die Öffentliche Lebensversicherung Berlin Brandenburg

Staatsvertrag zur Abwicklung der Feuersozietät Berlin Brandenburg und zur …

§ 1 Rechtsverhältnisse der Anstalt

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/1#abs-1 (1) Die bisher unter dem Namen „Feuersozietät Berlin Brandenburg“ von den Ländern Berlin und Brandenburg gemeinsam betriebene rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts wickelt ihr bestehendes Rückversicherungsgeschäft ab. Die Anstalt betreibt ihre Geschäfte unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/1#abs-2 (2) Die Rechtsverhältnisse der Anstalt bestimmen sich nach diesem Staatsvertrag. Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt Berliner Landesrecht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/1#abs-3 (3) Das Land Berlin und das Land Brandenburg sind Träger der Anstaltslast und Gewährträger zu folgenden Teilen:

Land Berlin: 50 v. H.

Land Brandenburg: 50 v. H.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/1#abs-4 (4) Die Anstalt erlässt mit Zustimmung des für das Versicherungswesen zuständigen Mitgliedes des Senats von Berlin und des für Finanzen zuständigen Mitgliedes der Landesregierung Brandenburg eine Satzung, die auch Regelungen über die Wirtschaftsführung, den Jahresabschluss und die Entlastung des Vorstandes enthält. Die Satzung ist im Amtsblatt für Berlin und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237707/1#abs-5 (5) Die Rechnungshöfe von Berlin und Brandenburg sind gemeinsam berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Anstalt zu prüfen.

§ 2