(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages beim Statistischen Landesamt Berlin und im Statistikbereich des Landesbetriebes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des Kapitels II Abschnitt III des Beamtenrechtsrahmengesetzes in den Dienst der Anstalt übernommen. Die Übernahme wird für jede Beamtin und jeden Beamten durch die Anstalt verfügt. Von den Vorschriften des § 23 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 sowie § 130 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes wird aus Anlass der Zusammenführung kein Gebrauch gemacht.
(2) Die Aufteilung der Versorgungslasten zwischen den Ländern und der Anstalt für die Beamtinnen und Beamten, die nach Absatz 1 in den Dienst der Anstalt übernommen werden, richtet sich nach § 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Artikel 16 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung für die Beamtinnen und Beamten.