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Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung …

Art 3 Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/3#abs-1 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist für die Länder Berlin und Brandenburg die zuständige Stelle für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst gemäß § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und für die Sicherung der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung gemäß § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung im Ausbildungsberuf „Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter“ in den Fachrichtungen gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/3#abs-2 (2) Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses nach § 77 des Berufsbildungsgesetzes sind grundsätzlich zu gleichen Teilen aus den Ländern Berlin und Brandenburg zu berufen.

Art 2 Art 4