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Art 3 VT-ID237703 (Brandenburg) — Zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz

Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist für die Länder Berlin und Brandenburg die zuständige Stelle für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst gemäß § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und für die Sicherung der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung gemäß § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung im Ausbildungsberuf „Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter“ in den Fachrichtungen gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung.

(2) Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses nach § 77 des Berufsbildungsgesetzes sind grundsätzlich zu gleichen Teilen aus den Ländern Berlin und Brandenburg zu berufen.