(1) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist für die Länder Berlin und Brandenburg die zuständige Stelle für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst gemäß § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes und für die Sicherung der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung gemäß § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung im Ausbildungsberuf „Sozialversicherungsfachangestellte/Sozialversicherungsfachangestellter“ in den Fachrichtungen gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung.
(2) Die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses nach § 77 des Berufsbildungsgesetzes sind grundsätzlich zu gleichen Teilen aus den Ländern Berlin und Brandenburg zu berufen.