Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung …Art 2 Beamtenrechtliche Regelungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/2#abs-1 (1) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt Dienstherrnfähigkeit nach § 144 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Ihre Beamtinnen und Beamten stehen in einem Beamtenverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/2#abs-2 (2) Die oberste Dienstbehörde und der Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten der Körperschaft sowie das Nähere zur Ausübung und Übertragung der Ernennungsbefugnis werden durch die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/2#abs-3 (3) Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg übernimmt als Beteiligte an der Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg die für die Deutsche Rentenversicherung Brandenburg gesondert ausgewiesenen Mittel am Sondervermögen. Die von der Deutschen Rentenversicherung Berlin gebildete Versorgungsrücklage einschließlich der Gewinnanteile wird zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg der Versorgungsrücklage des Landes Brandenburg zugeführt. Das Nähere regeln die für die Verwaltung des Sondervermögens zuständigen Behörden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/2#abs-4 (4) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem Wirksamwerden der Vereinigung der beiden Regionalträger begonnen haben, wird die Ausbildung nach der jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung fortgesetzt und beendet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/2#abs-5 (5) Die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung Berlin und der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg treten mit dem Wirksamwerden der Vereinigung der beiden Regionalträger in den Dienst der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg über. Der Übergang ist jeder Beamtin und jedem Beamten persönlich in schriftlicher Form mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237703/2#abs-6 (6) Auf die Vereinigung der Deutschen Rentenversicherung Berlin und der Deutschen Rentenversicherung Brandenburg finden § 32 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Brandenburg und § 20 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst im Land Brandenburg entsprechend Anwendung.