Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung …Art 4 Informationsaustausch
Stand: 02.08.2026
Die Aufsichtsbehörde und die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Konsultationsgesprächen zusammen, um Belange der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu erörtern, die ihre Zuständigkeiten berühren oder für ein Land von besonderem Interesse sind. Sie unterrichten sich unbeschadet von Satz 1 gegenseitig über Belange, die mit den im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegungen über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung gemäß § 141 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zusammenhängen.