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Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung …

Art 4 Informationsaustausch

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Aufsichtsbehörde und die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde des Landes Brandenburg treten bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Konsultationsgesprächen zusammen, um Belange der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zu erörtern, die ihre Zuständigkeiten berühren oder für ein Land von besonderem Interesse sind. Sie unterrichten sich unbeschadet von Satz 1 gegenseitig über Belange, die mit den im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegungen über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung gemäß § 141 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zusammenhängen.

Art 3 Art 5