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Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …

Art. 30 Übernahme von ehrenamtlichen Richtern

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Übernahme von ehrenamtlichen Richtern an ein gemeinsames Fachobergericht richtet sich nach Artikel 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung (BGBl. III 300-4). Artikel 6 gilt entsprechend.

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