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Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …

Art 31 Übergangsregelung zu den Beteiligungsgremien

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/31#abs-1 (1) Die Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten werden ebenso wie die übrigen richterlichen und staatsanwaltlichen Beteiligungsgremien in den Ländern Berlin und Brandenburg im Jahr des Inkrafttretens der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/31#abs-2 (2) Bis zum Tag der Konstituierung der nach Maßgabe des Absatzes 1 gewählten Beteiligungsgremien bleiben die bisherigen Präsidial- und Gesamtrichterräte bei den gemeinsamen Fachobergerichten im Amt. Für diese gelten ab Inkrafttreten der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg deren Rechte und Verfahrensbestimmungen vorbehaltlich des Satzes 3. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetze zur Angleichung des Richterrechts der Länder Berlin und Brandenburg bereits eingeleiteten Beteiligungsverfahren werden auf der Grundlage der vor Inkrafttreten der genannten Gesetze geltenden Rechtsvorschriften fortgeführt.

Art 30 Art 32