Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …Art 3 Abordnung von Richtern, Richter auf Probe, kraft Auftrags und im Nebenamt
Stand: 02.08.2026
Abordnungen von Richtern an ein gemeinsames Fachobergericht werden einvernehmlich vom zuständigen Senator und zuständigen Minister ausgesprochen. Für die Wahl und Ernennung von Richtern auf Probe, kraft Auftrags und im Nebenamt gilt Artikel 2 entsprechend.