Die Übernahme von ehrenamtlichen Richtern an ein gemeinsames Fachobergericht richtet sich nach Artikel 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung (BGBl. III 300-4). Artikel 6 gilt entsprechend.
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Die Übernahme von ehrenamtlichen Richtern an ein gemeinsames Fachobergericht richtet sich nach Artikel 3 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderung der Gerichtseinteilung (BGBl. III 300-4). Artikel 6 gilt entsprechend.