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Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …

Art 6 Vereidigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Die Richter und die ehrenamtlichen Richter eines gemeinsamen Fachobergerichtes leisten ihren Eid oder ihr Gelöbnis nach den im Deutschen Richtergesetz vorgesehenen Formeln mit der Maßgabe, dass nach der Verpflichtung auf das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ein Komma und die Worte „getreu den Verfassungen der Länder Berlin und Brandenburg“ eingefügt werden.

Art 5 Art 7