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Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …

Art 21 Geschäftsräume, Informationstechnik

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/21#abs-1 (1) Das Sitzland eines gemeinsamen Fachobergerichtes stellt die erforderlichen Geschäftsräume einschließlich der für die Informationstechnik notwendigen aktiven und passiven Verkabelung, die zur Ausstattung notwendigen Einrichtungsgegenstände sowie die Bücherei; die anfallenden Kosten werden nicht umgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VT-ID237647/21#abs-2 (2) Das Sitzland beschafft die für ein gemeinsames Fachobergericht notwendige Computerhard- und -software. Die Auswahl der Software erfolgt im Einvernehmen beider Länder, falls dieses nicht erreichbar ist, durch die zuständige Senatsverwaltung oder das zuständige Ministerium des Sitzlandes.

Art 20 Art 22