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Art 21 VT-ID237647 (Brandenburg) — Geschäftsräume, Informationstechnik

Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Sitzland eines gemeinsamen Fachobergerichtes stellt die erforderlichen Geschäftsräume einschließlich der für die Informationstechnik notwendigen aktiven und passiven Verkabelung, die zur Ausstattung notwendigen Einrichtungsgegenstände sowie die Bücherei; die anfallenden Kosten werden nicht umgelegt.

(2) Das Sitzland beschafft die für ein gemeinsames Fachobergericht notwendige Computerhard- und -software. Die Auswahl der Software erfolgt im Einvernehmen beider Länder, falls dieses nicht erreichbar ist, durch die zuständige Senatsverwaltung oder das zuständige Ministerium des Sitzlandes.