Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg
Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und …Art 20 Ehrenamtliche Richter des gemeinsamen Landesarbeitsgerichtes
Stand: 02.08.2026
Die ehrenamtlichen Richter des gemeinsamen Landesarbeitsgerichtes werden von dessen Präsidenten berufen.
III. Abschnitt
Kostentragung